Statuten des Jagdgebrauchshundeklubs Traunviertel
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”Jagdgebrauchshundeklub Traunviertel“.
(2) Er hat seinen Sitz in 4550 Kremsmünster, Bahnhofstrasse 48, Gasthof König. und erstreckt
seine Tätigkeit auf das Gebiet Oberösterreich, teilweise auf das westliche Niederösterreich,
vorwiegend jedoch innerhalb der Region des oberösterreichischen Traunviertels.
§ 2: Zweck
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck des Vereines ist:
a) Förderung der Zucht, Ausbildung und Führung aller von der FCI anerkannten
Jagdhunderassen.
b) Veranstalten von Jagdhundeprüfungen gemäß den jeweils geltenden Prüfungsordnungen
des Dachverbandes ÖJGV.
c) Abhaltung von Jagdhundeführerkursen, Durchführung von Seminaren und Vorträgen und
Weiterbildungsveranstaltungen zum Thema Jagd und Jagdhundewesen. Weiters die
unentgeltlichen Beratung und Schulung von Jägern und Hundeführen zum Thema
Jagdhundeführung
d) Die Ausbildung und Weiterbildung von Leistungsrichtern und Funktionären im
Jagdhundewesen
e) Pflege des jagdlichen Brauchtums in Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit für die
Jagd und für den Jagdhund.
§ 3: Aufbringung der finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden.
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse von Veranstaltungen
c) Spenden und sonstige Einnahmen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein auf andere Weise unterstützen und
fördern. Zum Beispiel als Mitglied des erweiterten Beirates, wenn diese nicht ohnehin
ordentliches Mitglied ist, oder durch die Zahlung eines freiwilligen erhöhten Mitgliedsbeitrages
(Werbung). Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden. Siehe auch in der jeweils gültigen Ehrenordnung des Vereines.
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§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede Erwachsene und unbescholtene Person kann ordentliches Mitglied werden. Es sind
vorgedruckte Beitrittserklärungen zu verwenden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder
durch Streichung.
und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich an die Vereinsadresse erfolgen. Geht das
Austrittsschreiben vor Aussendung des jährlichen Mitgliedesbeitrages ein, so ist dieser für das
folgende Vereinsjahr noch zu bezahlen. Der Mitgliedesbeitrag wird jährlich in der ersten
Jahreshälfte eingehoben.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn es 2 Jahre mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages säumig ist.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
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(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
- Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder EMail-
Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen
gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen
das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 6 bis 10 Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in, sowie aus weiteren 2 bis 6 Vorständen. Jedes
Vorstandsmitglied muss im Besitz einer gültigen Jahresjagdkarte sein. Weiters ist tunlichst darauf
zu achten, dass nur hervorragende Persönlichkeiten in den Bereichen praktische, waidgerechte
Jagd, Jagdhundeausbildung und –führung, sowie im Bereich Jagdhundeprüfungen als Vorstand
bestellt werden. Weiters müssen Vorstandsmitglieder aktiv ein Jagdrevier betreuen und selbst
mit natürlichen Unterbrechungen Jagdhundeführer sein. Vorübergehende Unterbrechungen dieser
Auflagen sind im Einzelfall vom Vorstand zu beurteilen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
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Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch
diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied
den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und
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Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und eines
weitern Vorstandmitgliedes. In Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen
diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Kein
Obmann darf länger als 6 Perioden im Amt sein.
(6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
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(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Der Beirat:
Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Verschiedene
Arbeitsreferate können sowohl von Vorstandsmitgliedern aus auch von Beiratsmitgliedern
ausgeübt werden. Der Beirat setzt sich aus bis zu 20 Mitgliedern zusammen. Beispiele für
Arbeitsreferate sind:
Abhalten von Jagdhundeführerkursen, Übernahme einer Prüfungsleitung, Protokollführung bei
Sitzungen, Führen und pflegen der Mitgliederliste bzw. –datenbank, Aussenden und postfertig
machen von Rundschreiben, Betreuung einer Rassegruppe, Mitwirkung bei der Organisation der
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Ausbildung der Richter- und Richteranwärter, Ordnerdienste bei Jagdhundeprüfungen,
Organisation von Veranstaltungen wie z. B. Hundepräsentationen oder Preisschießen,
Pressestelle für die Jagdpresse, Pflege einer Übungsbauanlage, und andere mehr. Jeweils der
Vorstand entscheidet darüber, welche Arbeitsreferate gebildet werden. Diese werden in einem
Vereinsrundschreiben veröffentlicht.
§ 17: Der erweiterte Beirat:
Der erweiterte Beirat dient der Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und der Ziele des
Vereines. Es sind dies Freunde und Förderer des Jagdhundewesens, die nicht unmittelbar an einer
Beirats- bzw. Vorstandsfunktion interessiert sind, aber dennoch die Arbeit des Vereines in Ihren
Bereichen fördern und unterstützen. Vor allem Gönner, die Ihre Reviere zur Verfügung stellen,
bzw. Ihren Einfluss dafür geltend machen, oder auch ehemalige besonders hervorzuhebende
Kursteilnehmer und alle jene jagdlichen Verantwortungsträger, die die Arbeit eines
Jagdhundevereines von der jagdlichen Seite her betrachten und positiv beeinflussen können. Der
erweiterte Beirat soll ca. 10 bis 20 % des Mitgliederstandes stark sein. Er setzt sich aus
ordentlichen Mitgliedern aber auch aus außerordentlichen Mitgliedern zusammen. . Diese sind
vorwiegend kraft Ihrer Funktionen in der Jagd (Jagdleiter, Bezirksjägermeister) im erweiterten
Beirat. Der erweiterte Beirat kann bestellt werden, muss aber nicht. Zumindest alle 3 Jahre sollte
eine Sitzung besonders auf den erweiterten Beirat hin ausgerichtet sein. Vorwiegend geht es
dabei um die Information der erweiterten Beiratsmitglieder über die Aktivitäten des Vereines.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
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Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen14 soll, soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe zugute kommen.
Ehrenordnung des JGHK- raunviertel
- Welche Ehrungen:
Es wird unterschieden in Ehrungen wegen langjähriger Mitgliedschaft und
Ehrungen wegen besonderer Verdienste. Die Ehrungen für langjährige
Mitgliedschaft wird mit Urkunde und Vereinsabzeichen (2 Hunde, Eichenlaub und
Schriftzug JGHK-) in Bronze ( 10 Jahre) Silber (20 Jahre) und Gold (30
Jahre) vergeben. Die Ehrungen für besondere Verdienste werden mit Urkunde und
Ehrenabzeichen (Hundekopf mit Eichenlaub und Aufschrift
Jagdgebrauchshundeklub -Traunviertel) in Bronze, Silber und Gold
vergeben.
- Vergaberichtlinien für besondere Verdienste:
Besondere Verdienste werden vom Vereinsvorstand beschlossen. Der Vorschlag
kann von jedem Vereinsmitglied kommen. Es wird empfohlen diese Ehrungen
sparsam zu vergeben. Die besonderen Verdienst in Bronze werden für langjährige
verdiente Mitarbeiter und Förderer des JGHK- vergeben.
Die besonderen Verdienste in Silber können nur an jene Mitarbeiter vergeben
werden, deren langjährige Arbeit auf die Weiterentwicklung des Vereines
eindeutig erkennbare positive Auswirkungen hatten.
Die besonderen Verdienste in Gold nur an jene Mitarbeiter des JGHK- zu
verleihen, deren persönlicher und fachlicher Einsatz gleichermassen den JGHK
bedeutend und positiv beeinflusst haben.
Weiters ist die Verleihung der Ehrung in Gold mit der Vergabe der
Ehrenmitgliedschaft des JGHK- zwingend verbunden. Dies bedeutet
Mitgliedschaft ohne Forderung des Mitgliedsbeitrages, Einladung zu jeder
Vereinssitzung bzw. Vereinsveranstaltung und Begrüssung als Ehrenmitglied bei
jeder Vereinsveranstaltung die vom Ehrenmitglied besucht wird.
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- Aberkennung von Ehrungen:
In schriftlich zu protokollierenden Fällen kann die Ehrung für besondere
Verdienste in Bronze, Silber und in Gold durch den Vorstand des JGHK-
aberkannt werden. Dies nur bei grobem vereinsschädigendem Verhalten in der
Öffentlichkeit.
- Dokumentation:
Die Verleihung von Ehrungen sowohl bei langjähriger Mitgliedschaft als auch bei
besonderen Verdiensten wird im Vereinsrundschreiben und in der Jagdpresse
veröffentlicht. Aus Vereinfachungsgründen kann die Ehrung in mehrjährigen
Abständen anlässlich von Vereinsveranstaltungen durchgeführt werden.